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   BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90   

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https://dejure.org/1990,15639
BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90 (https://dejure.org/1990,15639)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1990 - VI R 4/90 (https://dejure.org/1990,15639)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1990 - VI R 4/90 (https://dejure.org/1990,15639)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88

    Zur Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90
    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909.

    Gemäß den Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 ist dieser gekürzte Pauschbetrag zu erhöhen um die tatsächlich geleisteten Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Gemeinschaftsverpflegung und zu mindern um entsprechende Erstattungsbeträge des Arbeitgebers, wobei der Ansatz einer Haushaltsersparnis insoweit zu unterbleiben hat.

    Diese Zurechnung ist entsprechend dem Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 aber nur gerechtfertigt, wenn der Kläger einen solchen Eigenbeitrag auch tatsächlich entrichtet hat.

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90
    Bei seinen Abkommandierungen nach H und O war der Kläger mithin außerhalb und mehr als 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig (vgl. Abschn. 25 Abs. 2 LStR 1984 sowie die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863 zur Annahme von Dienstreisen bei Abkommandierung von Soldaten).
  • BFH, 14.09.1990 - VI R 42/90
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90
    Anmerkung: Ebenso entschied der BFH in dem ähnlich gelagerten Fall mit amtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 14. September 1990 - VI R 42/90.
  • BFH, 19.09.1997 - VI R 97/96

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer aus beruflichen

    Zur Begründung seiner Revision macht das FA Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) und VI R 4/90 (BFH/NV 1991, 150) geltend.

    In dem Urteil in BFH/NV 1991, 150, 151 ist entschieden worden, daß ein Soldat, der behauptet, nicht an der ihm angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen, sondern sich selbst verpflegt zu haben, ein Wahlrecht hat: Entweder macht er 25 v. H. der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend, oder er weist seinen Verpflegungsmehraufwand im einzelnen nach.

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